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FIBU 2010: Schon wieder eine neues Formular :

Kaum war der neue Formular-Ausdruck fertig im Fibuprogramm integriert, kommt ab 3. Quartal 2010 bereits ein neues Abrechnungsformular für die Übergangszeig mit alten und neuen Sätzen. Konnte die MWST-Verwaltung wirklich nicht voraussehen, dass es eine solche Übergangszeit geben würde und gleich von Anfang an das richtige Formular zur Verfügung stellen ??? - In der Tat, Sie können bereits heute schon Rechnungen erhalten, z.B vorausfakturiert Serviceverträge, welche ins nächste Jahr hineinreichen und einen Teil der Gebühr mit den neuen Sätzen abrechnen.

Es ist noch nicht klar, ob das neue Formular nur für eine gewisseÜberganszeit gültig ist oder ob es sich um eine definitive Version handelt. So oder so, wir haben die Option 'Formular-Druck' bereits ans neue Formular angepasst. Nach abschliessenden Tests werden wir die neue Version 459 ab 01.08.2010 auf unserem Update-Server im Internet aufschalten. Es wäre sehr hilfreich, wenn Sie vor Ende des Quartals testweise eine MWST-Abrechnung 3.Q.2010 ausdrucken würden. Einfach eine Momentaufnahme, ohne Verbuchen!

Wenn Sie immer noch über keine Internet-Verbindung verfügen oder keinen Zugriffs-Code (kein Update-Vertrag!) haben, melden Sie sich bitte bei <BIREVA>


Beamtendeutsch und Papierdeutsch in der MWST-Verwaltung

Leider ist auch das neue MWST-Gesetz wieder im alten, verknorzten Beamtendeutsch verfasst. Es ist noch komplizierter geworden und das Abrechnungsformular noch umfangreicher und unübersichtlicher.

Die Definition der Steuerpflicht geschieht in jedem Gesetzes-Artikel nach wie vor mittels den unverständlichen Begriffen 'Entgelt', 'entgeltlich' oder 'unentgeltlich'. Es gibt kein kantonales Steuergesetz, in dem noch diese unsäglichen Begriffe verwendet werden. Auch das Gesetz über die Direkte Bundesteuer DBG ist in geläufigem, klar veständlichen Deutsch verfasst und kommt ohne die erwähnten Begriffe aus.

Gemäss Duden werden 'Entgelt', 'entgeltlich' und 'unentgeltlich' als papierdeutsche Ausdrücke bezeichnet.
Im MWST-Gesetz wird in der Regel 'entgeltlich' für 'steuerpflichtig' und 'unentgeltlich' für 'nicht pflichtig' verwendet..

Die MWST-Verwaltung war sich sehr wohl bewusst, dass bei diesen Begriffen ein Erklärungsnotstand herrschte und wollte diesen im neuen MWST-Gesetz endlich durch eine entsprechende Erläuterung beheben. So findet man in Art. 3 neu folgende Definition:

'Entgelt: Vermögenswert den der Empfänger oder die Empfängerin oder an ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet.'

Diese Erläuterung muss allerdings eher als 'Verschleierung' bezeichet werden. Mit grossem Aufwand wird der Kreis der Betroffenen ganz unnötig geschlechtsneutral definiert aber der Begriff selber bleibt nach wie vor unklar. Mit 'einen Vermögenswert für eine Leistung aufwenden' ist vermutlich das gemeint, was ein normaler Schweizer als 'eine Leistung erwerben' bezeichnen würde. Warenlieferungen sind offensichtlich keine Entgelte mehr.

Auf der Webseite http://www.steuerlexikon-online.de/Entgelt.html wird dagegen derselbe Begriff in für jedermann in leicht verständlicher deutschen Sprache folgendermassen klar und eindeutig wie folgt definiert:

'Als Entgelt gilt jede Art der Gegenleistung, die ein Unternehmer für seine Waren / Leistungen abzüglich der Umsatzsteuer erhält'

Es ist klar, dass sich das neue Gesetz nicht mehr so schnell ändern lässt, aber die MWST-Verwaltung hätte es in der Hand, wenigstens Wegleitung und Publikationen in klarem und verständlichem Deutsch zu veröffentlichen. Seit längerer Zeit versucht BIREVA mit diversen Schreiben an die MWST-Verwaltung in Bern eine diesbezügliche Verbesserung zu erreichen. Bisher leider ohne Erfolg.

Es wäre wahrscheinlich hilfreich, wenn jeder MWST-pflichtige, der diesen Artikel liest, eine unterzeichnete Kopie davon an die MWST-Verwaltung senden würde. Dies an folgende Adresse:

Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung MWST, Herrn Dr. G. Rumo, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern

Der/die Unterzeichnende würde gerne Publikationen und Erlasse der MWST in gut verständlichem Deutsch, ohne papierdeutschen Begriffe, erhalten !!!

Ort: ................................................. Datum: ................................... Unterschrift:.......................................................................

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Tipps und Tricksrund ums Fibujournal

Bireva Fibu: Journal trennen:
Wenn Sie in einem Journal über das Geschäftsjahr hinaus gebucht haben oder bei Änderung des Geschäftsjahres, kann es vorkommen, dass Sie ein bestehendes Journal trennen müssen. Angenommen Sie hätte in der Buchhaltung TEST99 Buchungen der Jahre 1999 und 2000 erfasst und möchten diese nach Kalenderjahr trennen. Gehen Sie folgendermassen vor:

1. Erstellen Sie eine Datensicherung der Fibu TEST99 z.B. auf Floppydisk oder UBS Stick.
2. Die so erstellte Sicherung befindet sich in einem Ordner TEST99.FIB - Benennen Sie diesen um in: TEST00.FIB
3. Kopieren Sie diesen Ordner von der Sicherung in den Ordner 'C:\BIREVA'.
4. Starten Sie das Fibuprogramm und wählen die Buchhaltung TEST00. - Sortieren Sie das Journal und suchen die letzte Buchung 1999 (mit Menüpunkt 'Journal Sichten'). Beachten Sie die Zeilennummer. Löschen Sie nun das Journal ab Zeile 1 bis zur gefundenen Zeilennummer. Es verbleiben damit nur Buchungen 2000 im Journal.
5. Starten Sie nun TEST99. - Sortiern Sie ebenfalls das Journal und suchen die erste Buchung mit Datum 2000. Löschen Sie das Journal ab dieser Buchungsnummer bis zum Ende. Es verbleiben somit nur Buchungen 1999.
6. Menüpunkt 'Saldovortrag' wählen und noch den Saldovortrag von 1999 ins 2000 ausführen.

Bireva Fibu: Journal vereinigen:
Wenn Sie eine Buchhaltung gelegentlich vom Büro nach Hause nehmen um dort weiter zu buchen und nachher vergessen, die Buchhaltung im Büro zu aktualisieren, kann es vorkommen, dass Sie einen Teil eines Journals von der einen in die andere Buchhaltung exportieren möchten. Gehen Sie folgendermassen vor: (angenommen Ihre Fibu heisse wieder 'TEST00')

1. Starten Sie die Buchhaltung zu Hause und wählen Menüpunkt 'Auf Drucker: Journal'. Dort bezeichnen Sie die Zeilennummern Von-Bis, die Sie exportieren möchten. Durch Betätigen des Schalters 'EXPORT' wird in Ordner 'C:\bireva\test00.fib' eine Datei 'JURNAL.APX' erstellt. (gleichzeitig wird auch noch eine Exportdatei 'JURNAL.TXT'' für Weiterbearbeitung z.B. mit Excel erstellt.)
2. Kopieren Sie die Datei 'JURNAL.APX' auf eine Diskette und benennen sie um in 'JURNAL.APP'. (APP von append = anhängen)
3. Im Büro kopieren Sie diese so umbenannte Datei in den Ordner 'C:\bireva\test00.fib'.
4. Starten Sie nun die Fibu TEST00 ganz normal. Die Datei 'JURNAL.APP' wird beim Aufstarten automatisch am bestehenden Journal angehängt und nachher gelöscht.

Eine einfachere Methode zum Importieren eines Journals geht so: Sichern Sie die FIBU, deren Journal Sie exportieren möchten, ganz normal auf Diskette. (Löschen Sie vorgängig Buchungszeilen, die nicht exportiert werden sollen). Starten Sie nun die FIBU in die Sie das Journal importieren möchten und betätigen im Startfenster die Taste F10. (Es gibt neuerdings Tastaturen, welche die F-Tasten sperren. In diesem Fall müssten Sie die Sperre zuerst aufheben).

Geschützte Buchungen oder Passwort ändern:
Alle automatischen Buchungen sind geschützt und können nur mit Hilfe eines Mastercodes geändert werden. Es betrifft dies Eröffnungs-Buchungen (E), Mwst-Buchungen (A) und Lohn-Buchungen (L), aber auch die Totalsperrung nach einem definitiven Saldovortrag. Ein bestehendes Passwort kann nur über den Mastercod geändert werden.

Mastercod aktivieren: (gilt für LOHN und FIBU!)
Ab Programmversion 01.12.2003: Programm normal aufstarten und im Hauptmenü Umschalttaste und gleichzeitig Taste <Pause/Break> betätigen Unter Menüpunkt 'FIRMA' wird nun ein bestehendes Passwort sichtbar und kann geändert werden. In FIBU, unter Menüpunkt 'BUCHEN', können Sie jetzt jede geschützte Zeilen löschen oder mutieren, dies allerdings in eigener Verantwortung.

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Postfach 804, 8604 Volketswil, ZH (Schweiz), Tel: 044 946.23.33, Natel: 077 404.97.60
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aktualisiert am: 29.07.2010