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| Beamtendeutsch und
Papierdeutsch in der MWST-Verwaltung Leider ist auch das neue MWST-Gesetz wieder im alten, verknorzten Beamtendeutsch verfasst. Es ist noch komplizierter geworden und das Abrechnungsformular noch umfangreicher und unübersichtlicher. Die Definition der Steuerpflicht geschieht in jedem Gesetzes-Artikel nach wie vor mittels den unverständlichen Begriffen 'Entgelt', 'entgeltlich' oder 'unentgeltlich'. Es gibt kein kantonales Steuergesetz, in dem noch diese unsäglichen Begriffe verwendet werden. Auch das Gesetz über die Direkte Bundesteuer DBG ist in geläufigem, klar veständlichen Deutsch verfasst und kommt ohne die erwähnten Begriffe aus. Gemäss Duden
werden 'Entgelt', 'entgeltlich' und 'unentgeltlich' als
papierdeutsche Ausdrücke bezeichnet. Die MWST-Verwaltung war sich sehr wohl bewusst, dass bei diesen Begriffen ein Erklärungsnotstand herrschte und wollte diesen im neuen MWST-Gesetz endlich durch eine entsprechende Erläuterung beheben. So findet man in Art. 3 neu folgende Definition: 'Entgelt: Vermögenswert den der Empfänger oder die Empfängerin oder an ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet.' Diese Erläuterung muss allerdings eher als 'Verschleierung' bezeichet werden. Mit grossem Aufwand wird der Kreis der Betroffenen ganz unnötig geschlechtsneutral definiert aber der Begriff selber bleibt nach wie vor unklar. Mit 'einen Vermögenswert für eine Leistung aufwenden' ist vermutlich das gemeint, was ein normaler Schweizer als 'eine Leistung erwerben' bezeichnen würde. Warenlieferungen sind offensichtlich keine Entgelte mehr. Auf der Webseite http://www.steuerlexikon-online.de/Entgelt.html wird dagegen derselbe Begriff in für jedermann in leicht verständlicher deutschen Sprache folgendermassen klar und eindeutig wie folgt definiert: 'Als Entgelt gilt jede Art der Gegenleistung, die ein Unternehmer für seine Waren / Leistungen abzüglich der Umsatzsteuer erhält' Es ist klar, dass sich das neue Gesetz nicht mehr so schnell ändern lässt, aber die MWST-Verwaltung hätte es in der Hand, wenigstens Wegleitung und Publikationen in klarem und verständlichem Deutsch zu veröffentlichen. Seit längerer Zeit versucht BIREVA mit diversen Schreiben an die MWST-Verwaltung in Bern eine diesbezügliche Verbesserung zu erreichen. Bisher leider ohne Erfolg. Es wäre wahrscheinlich hilfreich, wenn jeder MWST-pflichtige, der diesen Artikel liest, eine unterzeichnete Kopie davon an die MWST-Verwaltung senden würde. Dies an folgende Adresse: Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung MWST, Herrn Dr. G. Rumo, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern Der/die Unterzeichnende würde
gerne Publikationen und Erlasse der MWST in gut
verständlichem Deutsch, ohne papierdeutschen Begriffe,
erhalten !!! Ort: ................................................. Datum: ................................... Unterschrift:....................................................................... |
| Tipps und Tricks Bireva Fibu: Journal trennen: 1. Erstellen Sie eine Datensicherung der
Fibu TEST99 z.B. auf Floppydisk oder UBS Stick. Bireva Fibu: Journal vereinigen: 1. Starten Sie die Buchhaltung zu Hause
und wählen Menüpunkt 'Auf Drucker: Journal'. Dort
bezeichnen Sie die Zeilennummern Von-Bis, die Sie
exportieren möchten. Durch Betätigen des Schalters
'EXPORT' wird in Ordner 'C:\bireva\test00.fib' eine Datei
'JURNAL.APX' erstellt. (gleichzeitig wird auch noch eine
Exportdatei 'JURNAL.TXT'' für Weiterbearbeitung z.B. mit
Excel erstellt.) Eine einfachere Methode zum Importieren eines Journals geht so: Sichern Sie die FIBU, deren Journal Sie exportieren möchten, ganz normal auf Diskette. (Löschen Sie vorgängig Buchungszeilen, die nicht exportiert werden sollen). Starten Sie nun die FIBU in die Sie das Journal importieren möchten und betätigen im Startfenster die Taste F10. (Es gibt neuerdings Tastaturen, welche die F-Tasten sperren. In diesem Fall müssten Sie die Sperre zuerst aufheben). Geschützte Buchungen oder Passwort
ändern: Mastercod aktivieren: (gilt
für LOHN und FIBU!) |
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BIREVA . SOFTWARE Postfach 804, 8604 Volketswil, ZH (Schweiz), Tel: 044 946.23.33, Natel: 077 404.97.60 |
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aktualisiert am: 29.07.2010